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AGB – ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Geltung

Die Fotografin (AN) erbringt für Ihre(n) Auftraggeber(in) (AG) auf Basis der nachstehenden Geschäftsbedingungen fotografische Dienste und Dienste der Bildbearbeitung. Grundlage der Vertragsbeziehung ist ein Dienstvertrag und kein Werkvertrag. Die AN ist hinsichtlich der Bildgestaltung und der künstlerischen und technischen Gestaltung des Bildes frei.

2. Abschluss des Vertrages

Kostenvoranschläge der AN sind unverbindlich. Der Vertrag kommt auf Grund eines schriftlichen Angebots der AN, an das sie 14 Tage gebunden ist, und durch eine schriftliche Annahmeerklärung des AG zustande. Änderungen des geschlossenen Vertrages bedürfen der Schriftform.

3. Pflichten des/der Auftraggebers/Auftraggeberin

Legt der AG den Produktionsort der Fotografien fest, dann hat er/sie Sorge dafür zu tragen, dass der Rechteinhaber der Produktionsstätte die Anfertigung von Fotografien gestattet. Dies gilt auch für Objekte, die auf Wunsch des AG auf den Fotografien mit abgebildet werden sollen. Der AG stellt die AN von eventuellen Ansprüchen des Rechteinhabers der Produktionsstätte und der abgebildeten Objekte gegen die AN wegen fehlender Genehmigung frei.

4. Leistungen der Auftragnehmerin

4.1 Die AN kann sich zur Erbringung ihrer vertraglichen Leistungen auch Dritter bedienen, insbesondere im Falle einer Erkrankung, eines Unfalls oder anderer schwerwiegender Gründe, die ihr die eigene Erfüllung des Vertrages nicht möglich oder nicht zumutbar erscheinen lässt.
4.2 Der AG erhält die digital erstellten und von der AN entsprechend ihrer freien künstlerischen Gestaltung bearbeiteten Fotografien nach Wahl der AN im folgenden Dateiformat: JPG.
4.3 Wünscht der AG eine gesonderte Bildbearbeitung, so sind dies Sonderleistungen der Auftragnehmerin, die gesondert nach den üblichen Honorarsätzen zu vergüten sind.

5. Urheberrechtliche Bestimmungen

Bei öffentlicher Nutzung (z.B. auf sozialen Medien) ist das Copyright „Dita Vollmond“ zu nennen, bzw. die Seite „(Dita) Vollmond Hochzeitsfotografie“ zu verlinken. Siehe auch 11.6.

6. Eigentum am Bildmaterial – Archivierung

6.1 Das Eigentumsrecht steht der Auftragnehmerin zu. Diese überlässt dem AG gegen Zahlung der vereinbarten Vergütung die erforderlichen Bilder zur vereinbarten Nutzung.
6.2 Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht bis zu 6 Wochen archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.

7. Genehmigungen Dritter

Für die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung abgebildeter Personen (z.B. Modelle, Gäste, Bedienstete) oder Bau- und Kunstwerke (Schlösser, Museen, Gärten, Gemälde, Skulpturen etc.) hat der AG zu sorgen. Er/Sie hält die AN diesbezüglich schad- und klaglos und stellt sie von derartigen Ansprüchen frei.

8. Personenbezogene Foto-Einwilligung nach der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Der AG hält die AN von jeglichen Ansprüchen der Hochzeitsgäste frei und sorgt dafür, dass Personen, die grundsätzlich mit einer Fotografie, der Speicherung von Digitaldaten und der Veröffentlichung nicht einverstanden sind, erkennbar zu identifizieren sind. Um keine irrtümlichen Portraitfotografien der nicht zu fotografierenden Personen anzufertigen, ergreift der AG geeignete Maßnahmen, damit für die AN sofort erkennbar ist, welche Personen nicht fotografiert werden dürfen. Die AN fotografiert die Gäste im Auftrag des AG und im Rahmen des ihr erteilten Auftrags und geht daher davon aus, dass alle Gäste und Anwesenden über ihre Rechte informiert sind, und mit einer Fotografie, der Speicherung der Daten sowie einer Online Veröffentlichung einverstanden sind. Desweiteren gilt die Datenschutzerklärung, die Sie hier finden.

9. Verlust und Beschädigung

Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung der entsprechend dem Auftrag hergestellten Aufnahmen haftet die AN nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden beschränkt. Jede Haftung ist zudem auf die Materialkosten und, soweit keine Fotos von Hochzeitsfeiern betroffen sind, auf die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem AG nicht zu.

10. Leistung und Gewährleistung

10.1 Die AN wird den erteilten Auftrag sorgfältig im Rahmen der gebuchten Zeit ausführen. Sie kann den Auftrag auch – vollständig oder zum Teil – durch Dritte durchführen lassen. Sofern der AG keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung, die Auswahl der Fotomodelle, Personen, Gäste, des Aufnahmeortes und der angewendeten fotografischen Mittel. Abweichungen von früheren Werken stellen als solche keinen Mangel dar.
10.2 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des AG zurückzuführen sind, haftet die AN nicht.
10.3 Der AG trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person der AN liegen, wie rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen, Verkehrslage, Wetterlage bei Außenaufnahmen, etc.
10.3.1 Bei Veranstaltungen die mehr als 4 Stunden dauern, ist die Auftragnehmerin angemessen mit Speisen und Getränken im üblichen Rahmen zu versorgen.
10.4 Alle Versendungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des AG.
10.5 Sämtliche Beanstandungen müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von 8 Tagen nach Erhalt des Werkes schriftlich geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als auftragsgemäß erbracht.
10.6 Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem AG nur ein Nachbesserungsanspruch zu. Ist eine Nachbesserung nicht möglich oder wird sie von der AN verweigert, steht dem AG ein Minderungsrecht zu. Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellungen gelten nicht als erheblicher Mangel.
10.7 Für Nachbestellungen gilt Punkt 11.1 entsprechend.

11. Honorar und Stornierungsbedingungen

11.1 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen ein Honorar nach seinen jeweils gültigen Preislisten, ansonsten ein angemessenes Honorar zu.
11.2 Sollte der AG während der Arbeitsausführung Änderungen wünschen, gehen diese zu seinen Kosten und Lasten.
11.3 Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Auftragshonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.
11.4 Kündigt der AG den Vertrag, dann hat die AN einen Anspruch auf Zahlung des vollen Honorars. Die AN muss sich auf ihren Anspruch jedoch das anrechnen lassen, was sie durch die Nichtdurchführung des Auftrages erspart hat. Da die ersparten Aufwendungen regelmäßig gering sind, werden diese ersparten Aufwendungen mit einem Satz von 30 % des Honorars der AN in Ansatz gebracht. Hinzu kommen alle tatsächlich entstandenen Aufwendungen der AN. Im Fall notwendigerweise erforderlicher – z. B. witterungsbedingter – Terminänderung sind ein dem vergeblich erbrachtem bzw. reserviertem Zeitaufwand entsprechendes angemessenes Honorar zzgl. aller Nebenkosten zu entrichten.
11.5 Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, steht der AN im Fall einer über den Vertrag hinausgehenden Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Veröffentlichungshonorar in einer angemessener Höhe zusätzlich zu.
11.6 Unbeschadet aller gesetzlichen Ansprüche der AN aus dem Urhebergesetz gilt im Fall einer Verletzung der Urheberschutzrechte an den Aufnahmen Folgendes: Im Fall der Verletzung des Rechts auf Angabe der Herstellerbezeichnung steht als immaterieller Schaden vorbehaltlich eines hinzukommenden Vermögensschadens für jeden Fall der Zuwiderhandlung zumindest ein Betrag in Höhe des im Vertrag vereinbarten Entgelts zu.

12. Zahlungsbedingungen

12.1 Die Zahlung wird entweder vor Ort oder nach Übergabe der Bilder per Überweisung geleistet.
12.2 Bei Aufträgen, die mehrere Arbeitseinheiten umfassen, ist die Auftragnehmerin berechtigt, nach jeder Einheit die jeweilige Einzelleistung in Rechnung zu stellen.

13. Widerrufsrecht / Schlussbestimmungen

13.1 Gesetzliche Informationspflicht zur außergerichtlichen Verbraucherstreitbeilegung nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG): Aufgrund der Betriebsgröße erfolgt keine Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle. Die Online-Streitbeilegungsplattform der Europäischen Union erreichen Sie hier: https://ec.europa.eu/consumers/odr/ Im Übrigen ist der AN vielmehr daran gelegen, eventuelle Streitigkeiten mit Kunden im direkten Kontakt zu klären.
13.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, sollte der AG kein(e) Verbraucher(in) sein, der Betriebssitz der AN. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Betriebssitz anhängig gemacht werden.
13.3 Etwaige Schadenseratzansprüche der AN umfassen auch die Kosten einer außergerichtlichen Rechtsverteidigung.

14. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Klauseln des geschlossenen Vertrages der Parteien unwirksam oder nichtig sein, folgt daraus nicht die Unwirksamkeit des Gesamtvertrags. Es gilt dann eine Regelung, die der unwirksamen Klausel am Nächsten kommt.